Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und das erstinstanzliche Urteil insoweit zu korrigieren, als der Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu verurteilen ist. 3. a) Mit ihren Anschlussberufungen verlangen die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger, der Beschuldigte sei auch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu bestrafen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Wesentlichen mit der Begründung frei, Verlustinvestitionen würden den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllen, ebenso wenig der blosse Verbrauch deliktischer Vermögenswerte.