Unklar bleibt somit, ob dieser Anteil einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten darstellte und ob dieser einen erheblichen Umfang aufwies. Insbesondere geht solches nicht aus der Anklageschrift hervor, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Anteil der Vermögensverwaltungstätigkeit einen untergeordneten Teil seiner Erwerbstätigkeit ausmachte und er demzufolge nicht berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB war. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und das erstinstanzliche Urteil insoweit zu korrigieren, als der Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 138 Ziff.