der Berufsmässigkeit von vornherein nicht. Aufgrund der Aktenlage lässt sich zudem nicht feststellen, wie gross der Anteil der entgeltlichen Vermögensverwaltung für den D.________ sowie die erwähnten zwei bis vier Kunden war. Unklar bleibt somit, ob dieser Anteil einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten darstellte und ob dieser einen erheblichen Umfang aufwies.