Angesichts dieser Aussagen und in Anbetracht, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge das Geld in die N.________ GmbH investierte (U-act. 10.1.121, Fragen 36 ff.) und nicht treuhänderisch für M.________ verwaltete, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese Zahlung ein Darlehen darstellte und der Beschuldigte somit diesbezüglich nicht als Vermögensverwalter anzusehen ist. Die Tätigkeiten als Kassier des Vereins F.________ und des Gewerbevereins H.________ erfolgten unentgeltlich und erfüllen somit die Voraussetzungen Kantonsgericht Schwyz 8