Unklar ist, ob der Beschuldigte auch für M.________ als Vermögensverwalter tätig war. Dieser übergab ihm gemäss Bescheinigung vom 6. September 2012 am 17. September 2011 Fr. 110‘000.00 zur treuhänderischen Verwaltung (U- act. 10.2.03). Anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2013 gab M.________ aber an, er und der Beschuldigte hätten diesbezüglich keine klaren Vereinbarungen getroffen und er habe ihm das quasi per Handschlag übergeben, weil der Beschuldigte sein Treuhänder gewesen sei (U-act. 10.2.01, Frage 10). Eigentlich sei das Geld jedoch als Darlehen zu bezeichnen (U-act. 10.2.01, Frage 11). Angesichts dieser Aussagen und in Anbetracht,