An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, es habe sich nur um zwei von schätzungsweise 250 Kunden gehandelt. Dies seien selbständig tätige Berufschauffeure gewesen, die sich oft beruflich im Ausland aufgehalten und daher jemanden benötigt hätten, der die fälligen Rechnungen für sie bezahlt habe. Der Umfang dieser Tätigkeit sei aber sehr gering gewesen (KGact. 15, S. 34 f.). Indem der Beschuldigte über Bankvollmachten sowohl der drei Privatkläger als auch der genannten Kunden verfügte, verwaltete er somit in mehreren Fällen fremdes Vermögen.