se belief sich im Jahr 2009 auf Fr. 7‘610.00 (U-act. 3.3.126), im Jahr 2010 auf Fr. 8‘312.00 (U-act. 3.3.147) und im Jahr 2011 auf Fr. 8‘298.65 (U- act 3.3.168). Des Weiteren gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2015 an, von zwei bis vier Kunden eine Bankvollmacht gehabt zu haben. Dies habe ihm ermöglicht, für diese Kunden Zahlungen zu tätigen, was er in deren Auftrag auch getan habe (U-act. 10.1.123, Frage 9). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, es habe sich nur um zwei von schätzungsweise 250 Kunden gehandelt.