Nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anvertraut erhält, kann als berufsmässiger Vermögensverwalter angesehen werden. Die berufsmässige Vermögensverwaltung ist somit nicht leichthin anzunehmen. Nur wer Vermögenswerte von Drittpersonen in deren Interesse und im Rahmen allfälliger Anweisungen selbständig und berufsmässig verwaltet, ist berufsmässiger Vermögensverwalter. Eine Tätigkeit ist berufsmässig, wenn sie einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Verwalters darstellt und einen erheblichen Umfang aufweist. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sie die Haupterwerbstätigkeit ist (BGE 117 IV 20, E. 1b; BGE 100 IV 30).