b) Den qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Die Qualifizierung soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182, E. 1b; BGE 117 IV 20, E. 1b; BGer, Urteil 6B_415/2010 vom 1. September 2010, E. 4.3.1). Nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufs Vermögen anvertraut erhält, kann als berufsmässiger Vermögensverwalter angesehen werden.