sichtlich des qualifizierten Tatbestandes fest, dass der Beschuldigte als Treuhänder berufsmässiger Vermögensverwalter sei. Der Beschuldigte opponiert in seiner Berufung einzig gegen die Bejahung des qualifizierten Tatbestandes. Er sei als Privatperson Kassier der drei Vereine gewesen und gelte nicht als berufsmässiger Vermögensverwalter. Folglich bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte die Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB beging. Hingegen muss weder die einfache Veruntreuung an sich noch die Höhe der Deliktssumme geprüft werden.