1. Die Dispositivziffern 1b (Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung), 5 (Zivilforderungen), 6 (Beschlagnahmen), 7 (Sperren Lebensversicherungen), 8 (Kontosperren), 9 (Verteilschlüssel), 11 (Entschädigung) und 12a (Entschädigungshöhe amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren) des vorinstanzlichen Urteils wurden weder durch die Berufung noch durch die Anschlussberufungen angefochten und bilden somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gemäss Art. 408 StPO fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, weshalb die unangefochten gebliebenen Dispositivziffern trotzdem in das Urteil aufzunehmen sind.