entsprechend auch mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00 zu bestrafen und die Verfahrenskosten zu 100 % dem Beschuldigten aufzuerlegen (KG-act. 6). Mit Eingaben vom 31. Mai 2016 (D.________) und 2. Juni 2016 (Verein F.________ und Gewerbeverein H.________) erhoben auch die Privatkläger Anschlussberufung und beantragten ebenfalls, den Beschuldigten zusätzlich wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (KG-act. 8, 10 und 11). Am 29. November 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (KG-act. 15).