fahrenskostenanteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. Am 25. Mai 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, den Beschuldigten zusätzlich wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen, Kantonsgericht Schwyz 5