Die Verfahrenskosten gemäss Urteilsdispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils seien zu 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 50 % auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Eventuell sei das Urteil des Strafgerichtes Schwyz vom 25. Februar 2016 im Verfahren SGO 2015 12 e) in Dispositivziffer 1a vollumfänglich aufzuheben, f) in Dispositivziffer 3 vollumfänglich aufzuheben, g) in Dispositivziffer 4 vollumfänglich aufzuheben, h) in Dispositivziffer 10 vollumfänglich aufzuheben, und die Sache zur Neufestsetzung des Strafmasses und des Ver-