138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und (insgesamt) mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten gemäss Urteilsdispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils seien zu 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 50 % auf die Staatskasse zu nehmen.