2. Der Beschuldigte sei (neben der [nicht angefochtenen] mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Urteilsdispositivziffer 1b des angefochtenen Urteils) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und (insgesamt) mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 2 Jahren.