StGB und wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die Gerichtskosten seien im Umfang des Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang der Verurteilung dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen.