{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\ncc) Der Aufwand des Verteidigers für das Berufungsverfahren lag hauptsächlich in der Ausarbeitung seiner Parteivorträge einerseits zur Berufungsbegründung und anderseits zur Anschlussberufungsantwort sowie in der allgemeinen Vorbereitung der mündlichen Berufungsverhandlung und deren\nTeilnahme. Nachdem ansonsten der Prozessgegenstand bereits aus dem\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nerstinstanzlichen Verfahren bekannt war und keine Beweisabnahmen hinzukamen, rechtfertigt es sich, das Honorar des amtlichen Verteidigers\nB.________ auf pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden die Zahlungen an die Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in\nNachachtung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 50 % des Gesamthonorars (Fr. 2‘500.00).\n\nd) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im\nVerfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls ist auf ihren Antrag nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). In ihren Anschlussberufungen stellen alle drei Privatkläger ihre Anträge „unter Kosten\nund Entschädigungsfolge für das gesamte Verfahren zulasten des Beschuldigten“ (KG-act. 8, 10 und 11). Der D.________ bezifferte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 seine Entschädigungsforderung\nund beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘500.00 zuzüglich des\nAufwands für die Berufungsverhandlung (KG-act. 15, S. 30). Gleichentags um\n18:14 Uhr reichte der Rechtsvertreter des D.________, E.________, per E-\nMail eine entsprechende Kostennote über Fr. 3‘515.00 ein und hielt nochmals\nfest, dass die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung darin noch nicht\nenthalten seien (KG-act. 16 und 16/1). Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt\ndes Einreichens der Kostennote die Beratung der Strafkammer bereits abgeschlossen war und dass Eingaben per E-Mail grundsätzlich unbeachtlich sind,\nenthält die eingereichte Kostennote ohnehin lediglich die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie den Gesamtbetrag der Auslagen, ohne jedoch im\nDetail aufzuzeigen, welche Tätigkeiten wann verrichtet wurden und wie viel\nZeit diese in Anspruch nahmen. Demzufolge liegt keine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA im Recht, weshalb die Vergütung für\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nden Rechtsvertreter des D.________ nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen ist. Nachdem sich das\nBerufungsverfahren auf die Prüfung der Strafbarkeit wegen qualifizierter Veruntreuung und qualifizierter Geldwäscherei beschränkte und insbesondere die\neinfache Veruntreuung, die Urkundenfälschung sowie sämtliche Zivilforderungen unbestritten blieben und überdies weder neue Tatsachen vorgebracht\nwurden noch Beweise abzunehmen waren, ist davon auszugehen, dass der\nAufwand des Rechtsvertreters des D.________ für das Berufungsverfahren\nüberschaubar war. Somit rechtfertigt sich die Festsetzung der Entschädigung\nfür das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST), wovon der Beschuldigte ausgangsgemäss dem D.________ die Hälfte (Fr. 1‘500.00) zu bezahlen hat.\n\nDer Verein F.________ und der Gewerbeverein H.________ bezifferten ihre\nEntschädigungsansprüche im Berufungsverfahren nicht, weshalb keine Entschädigung zu sprechen ist;-\n\nerkannt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufungen\nwird das Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Februar\n2016 aufgehoben.\n\n2. A.________ wird schuldig gesprochen\n\na) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB;\n\nb) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1\nStGB;\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nc) der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1\ni.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB im Umfang von Fr. 547‘537.30, begangen\nim Zeitraum zwischen dem 23. Januar 2007 und dem 9. Mai 2007\n(Überweisungen ins Ausland gemäss Anklageziffer 2.2), sowie im\nUmfang von Fr. 222‘310.00, begangen im Zeitraum zwischen dem\n4. April 2005 und dem 30. September 2012 (Splitten und Weitertransferieren gemäss Anklageziffer 2.4).\n\n3. A.________ wird vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne\nvon Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB im Umfang von\nFr. 175‘643.00, begangen zwischen dem 30. September 2005 und dem\n30. März 2012 (17 Bargeldbezüge gemäss Anklageziffer 2.1), sowie im\nUmfang von Fr. 150‘000.00, begangen im Zeitraum zwischen dem\n20. Januar 2006 und dem 14. März 2006 (Überweisung an einen Dritten\ngemäss Anklageziffer 2.3), freigesprochen.\n\n4. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bestraft.\n\n5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.\n\n6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf\n5 Jahre festgesetzt.\n\n7. Zivilforderungen:\n\n"}