{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\na) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet\nsie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung\n(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten,\nwenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erfolgt ein teilweiser\nFreispruch, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu verteilen (Domeisen,\nin: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StPO, 2014, N 3\nund 6 zu Art. 426 StPO). Der Beschuldigte ist mehrheitlich schuldig zu sprechen. Einzig in Bezug auf zwei Anklagepunkte betreffend Geldwäscherei erfolgt ein Freispruch. Nachdem der grösste Aufwand im Verfahren die Veruntreuung und die Urkundenfälschung betrafen, erscheint es angemessen, dem\nBeschuldigten 90 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Kosten im\nÜbrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend dieser Verteilung hat\nder Beschuldigte 90 % der für die amtliche Verteidigung festgelegten Kosten\nvon Fr. 18‘821.60 für das erstinstanzliche Verfahren, mithin Fr. 16‘939.45 zu\ntragen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist dieser Anteil aber einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt\ndie Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die erstinstanzlich\nfestgelegten Parteientschädigungen sind nicht Gegenstand der Berufung oder\nder Anschlussberufungen, weshalb diese bereits rechtskräftig sind.\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nb) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der\nBeschuldigte obsiegt dahingehend, dass er nicht wegen qualifizierter Veruntreuung, sondern lediglich wegen einfacher Veruntreuung verurteilt wird.\nDemgegenüber unterliegt er im Rahmen der Anschlussberufungen bezüglich\nden beiden Schuldsprüchen wegen Geldwäscherei. Somit rechtfertigt es sich,\ndie Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 6‘000.00\n(ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Hälfte\n(Fr. 3‘000.00) aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu\nnehmen.\n\nc) aa) Festzulegen ist ferner die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.\nIn Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1\nGebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der\nFestsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nund dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\nbb) Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung\neine Kostennote über Fr. 7‘838.00 (inkl. Auslagen von Fr. 178.00 und 8 %\nMWST; Stundensatz Fr. 180.00) ein. Die Leistungsübersicht des Verteidigers\nlässt nur bedingt einen Schluss zu, wie viel Zeit für welche Tätigkeiten aufgewendet wurden, weil mehrere Positionen verschiedene Leistungen umfassen.\nAm 11. Mai 2016 macht der Verteidiger einen Aufwand von 180 Minuten unter\ndem Titel „Telefon Klient, Berufungserklärung erstellen und verschicken, Aktenstudium“ geltend. Ebenfalls drei Stunden Aufwand weist die Leistungs-\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nübersicht am 25. Juli 2016 unter der Tätigkeit „Aktenstudium/Vi-Entscheid studieren/Besprechung Klient“ aus. Am 25. November 2016 ist sodann unter der\nBeschreibung „Aktenstudium, Besprechung Klient, Anpassen Plädoyer“ ein\nZeitaufwand von 480 Minuten verzeichnet. Bei all diesen Positionen kann anhand der Leistungsübersicht nicht eruiert werden, welche Tätigkeit wie viel\nZeit beanspruchte. Davon ausgehend, dass bei diesen unklaren Positionen für\njede der beschriebenen Tätigkeiten in etwa gleich viel Zeit aufgewendet wurde, ergibt sich unter anderem für die Position „Aktenstudium“ ein totaler\nZeitaufwand von 310 Minuten (60min am 11. Mai 2016, 60min am 25. Juli\n2016, 30min am 28. September 2016 und 160min am 25. November 2016),\nmithin mehr als fünf Stunden. Für die Tätigkeiten „Besprechung Klient“ und\n„Telefon Klient“ weist die Leistungsübersicht einen Zeitaufwand von insgesamt\n410 Minuten (10min am 4. März 2016, 60min am 11. Mai 2016, 120min am\n27. Mai 2016, 60min am 25. Juli 2016 und 160min am 25. November 2016),\nalso ungefähr 6.8 Stunden aus. Diese beiden Aufwandpositionen erscheinen\nangesichts dessen, dass bereits ein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden\nhat und keine neuen Behauptungen oder Beweise im Berufungsverfahren\nvorgebracht wurden, als zu hoch. Ebenso ist der für die Erstellung des Plädoyers berechnete Zeitaufwand von 780 Minuten (360min am 28. Juli 2016,\n80min am 29. September 2016, 160min am 25. November 2016 und 180min\nam 28. November 2016), mithin 13 Stunden ebenfalls zu hoch, zumal sich das\nPlädoyer des Verteidigers in weiten Teilen sinngemäss mit dem erstinstanzlich\nVorgetragenen deckte. Somit erscheint die Kostennote insgesamt nicht als\nangemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der genannten Kriterien festzulegen ist.\n\n"}