{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\n5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer\nGeldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine\nunbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung\nweiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der festzulegenden\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren kann keine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.\n\na) Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei\nJahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass keine Gründe vorliegen, den bedingten Vollzug auszuschliessen, insbesondere muss eine begründete Aussicht\nauf Bewährung gegeben sein (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; Trechsel/Pieth, in:\nTrechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,\n2013, N 2 zu Art. 43 StGB). Des Weiteren muss der Strafvollzug notwendig\nsein, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43\nAbs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren kann\nsich diese Notwendigkeit einer teilbedingten Strafe als Folge der Schwere des\nVerschuldens ergeben, welche zu einer Strafhöhe in diesem Bereich führt\n(BGE 134 IV 1, E. 5.3.3; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 43 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43\nAbs. 2 StGB) und bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit\nfür den bedingt ausgesprochenen Teil zwischen zwei und fünf Jahren.\n\nb) Wie bereits dargelegt, trifft den Beschuldigten insgesamt ein erhebliches\nVerschulden. Er ist nicht vorbestraft und verhielt sich seit der Selbstanzeige\nwohl, was jedoch dadurch getrübt wird, dass der Beschuldigte die letzte\nGeldwäschereihandlung vornahm, nachdem er bereits ein erstes Treffen mit\ndem Verteidiger hatte und die zivil- und strafrechtliche Aufarbeitung somit bereits absehbar war. Unter Berücksichtigung, dass bei einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren zumindest ein Teil unbedingt auszusprechen ist und dass dieser\nzu vollziehende Teil eine einschneidende Konsequenz darstellt, die eine spe-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nzialpräventive Wirkung entfaltet, ist dem Beschuldigten jedenfalls keine\nschlechte Prognose zu stellen, weshalb die Grundvoraussetzungen für eine\nbedingte Strafe gegeben sind.\n\nc) Der Verteidiger führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung\nund der Berufungsverhandlung aus, es sei dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten aufzuerlegen, weil ihm dies die Möglichkeit offen lasse, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft abzusitzen. Auf diese Weise bestehe die Hoffnung, dass er seine Arbeit und sein Geschäft erhalten und in Zukunft vielleicht einen Teil seiner\nSchulden zurückzahlen könnte.\n\nIn der Tat ist zu vermuten, dass eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von über\neinem Jahr aufgrund der Unmöglichkeit, diese in Halbgefangenschaft zu vollziehen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der beruflichen Zukunft des\nBeschuldigten führen würde. Der Beschuldigte ist selbständig tätig und könnte\nohne Halbgefangenschaft seiner Tätigkeit für mehr als ein Jahr nicht nachgehen, was vermutungsweise dazu führen würde, dass der Beschuldigte seine\nselbständige Tätigkeit aufgeben müsste. Ob er nach Vollzug der unbedingten\nFreiheitsstrafe eine Anstellung finden würde, ist aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Beschuldigten, seines Alters und nicht zuletzt der Verurteilung wegen Veruntreuung äusserst fraglich. Ein Verlust seiner Arbeit würde überdies\ndazu führen, dass eine zukünftige (zumindest teilweise) Schadensbegleichung\naller Voraussicht nach vereitelt würde. Eine Festsetzung des unbedingten\nTeils der Freiheitsstrafe auf mehr als ein Jahr stellt somit einen schwerwiegenden Eingriff dar. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet das Gericht eine\nFestlegung des zu vollziehenden Anteils der Strafe auf zwölf Monate unter\ngleichzeitiger Festsetzung der Probezeit für den bedingt auszusprechenden\nAnteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe auf die maximale Dauer von fünf Jahren\nals dem Verschulden sowie der dem Beschuldigten zu stellenden Prognose\nals angemessen. Ebenso erscheint ein (unbedingter) Vollzug der gemäss\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nArt. 305bis Ziff. 2 StGB zu verbindenden Geldstrafe aufgrund der vorstehenden\nÜberlegung nicht notwendig, eine Probezeit von ebenfalls fünf Jahren aber\nangezeigt.\n\n6. Zusammenfassend sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufungen teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen\nder mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der\nmehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Sodann ist\ner bezüglich der Anklageziffern 2.2 und 2.4 wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen\nund betreffend die Anklageziffern 2.1 und 2.3 freizusprechen.\n\n"}