{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\nbb) Des Weiteren führt der Beschuldigte aus, er habe sich selbst angezeigt,\nsei geständig gewesen und habe sich kooperativ verhalten. Ein Geständnis\nsollte dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert (Mathys, a.a.O., N 266). Eine strafmindernd wirkende Kooperation liegt vor bei\neiner Mitwirkung des Beschuldigten, die über das eigentliche Geständnis hinausgeht (Mathys, a.a.O., N 268). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte in\nBezug auf die Veruntreuung und die Urkundenfälschung eine Selbstanzeige\nmachte und grundsätzlich geständig war. Zu beachten ist allerdings, dass diese Selbstanzeige erst erfolgte, als die Privatkläger bereits Kenntnis von der\nVeruntreuung hatten und feststand, dass ein Strafverfahren unumgänglich ist.\nZudem vernichtete der Beschuldigte im September 2012, mithin kurz bevor\ndie Veruntreuungen aufflogen, sämtliche Unterlagen zu den Termingeschäften\nin den USA und hob kurz danach nochmals einen namhaften Betrag veruntreuten Geldes bar ab und unterbrach so die Papierspur. Des Weiteren liess\nder Beschuldigte während der Strafuntersuchung viele Fragen unbeantwortet,\nwodurch der Verbleib des Geldes oder der Zweck von Investitionen nicht geklärt werden konnten. Das Verhalten des Beschuldigten führte somit nicht zu\neiner wesentlichen Erleichterung des Strafverfahrens und stellt auch keinen\nAusdruck von Einsicht und Reue dar, weshalb es sich nicht aufdrängt, strafmindernd einzugreifen.\n\ncc) Der Beschuldigte bringt vor, er sei durch die extensive Medienberichterstattung überdurchschnittlich stark belastet worden. Kommt es in den Berichterstattungen in den Medien zu einer eigentlichen Vorverurteilung des Täters,\nkann dies je nach Schwere der Rechtsverletzung angemessen strafmindernd\nberücksichtigt werden. Es obliegt jedoch dem Beschuldigten, darzutun, inwie-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nfern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und ihn vorverurteilten (Mathys, a.a.O., N 286). Nebst der Vorverurteilung\nkann auch eine intensive Berichterstattung den Beschuldigten und sein nahes\nUmfeld überdurchschnittlich belasten. Das Bundesgericht liess bisher offen,\nob dies bei der Strafzumessung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen ist\n(Mathys, a.a.O., N 287). Die beiden Bereiche lassen sich in der Praxis kaum\nvoneinander trennen, da einer Vorverurteilung durch die Presse in aller Regel\neine intensive Berichterstattung vorausgeht (Mathys, a.a.O., N 288).\n\nDer Beschuldigte reichte diverse Artikel ein, welche in verschiedenen Printmedien erschienen (Vi-act. 9/18-27; Vi-act. 23, Beilagen 28 und 29). Diese\nUnterlagen zeigen, dass der Fall ein beachtliches mediales Interesse nach\nsich zog, was aber angesichts dessen, dass der Beschuldigte zum einen mit\ndem Verein F.________ einen gemeinnützigen Verein und zum anderen mit\ndem D.________ einen Verein mit zahlreichen Mitgliedern schädigte, nicht\nüberrascht. Überdies ist davon auszugehen, dass das mediale Interesse auch\nder hohen Deliktssumme geschuldet ist. Weil sich der Beschuldigte selbst\nanzeigte und in Bezug auf die (einfache) Veruntreuung und die Urkundenfälschung geständig war, fand trotz intensiver Berichterstattung keine mediale\nVorverurteilung statt, die über das hinausging, was der Beschuldigte ohnehin\neingestand. Im Übrigen lassen sich die von der Verteidigung zum Teil geschilderten Folgen (z.B. soziale Ächtung, Blicke beim Einkaufen oder Nachbarn,\ndie nicht mehr grüssen) nicht ohne Weiteres allein auf die mediale Berichterstattung zurückführen. Der Beschuldigte schädigte durch seine Straftaten immerhin drei Vereine mit zahlreichen Mitgliedern, welche im Kanton Schwyz\n(D.________ und F.________) bzw. in der Gemeinde AC.________ (Gewerbeverein H.________) verwurzelt sind. Die Bekanntheit kommt somit zumindest zum Teil davon, dass die Vereinsmitglieder über ihre Mitgliedschaft\nKenntnis von den Delikten erhielten. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen\nund angesichts der Tragweite des Falles erscheint die mediale Berichterstat-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\ntung jedenfalls nicht übermässig. Demzufolge ist keine Strafminderung vorzunehmen.\n\ndd) Im Übrigen bestehen beim Beschuldigten keine Vorstrafen und er hat\nsich seit den angeklagten Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen,\nwas vorliegend insgesamt neutral zu werten ist (vgl. Mathys, a.a.O., N 289 ff.).\nAndere Täterkomponenten, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zur\nFolge hätten, liegen nicht vor und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Demzufolge ist die hypothetische Gesamt-Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe weder zu erhöhen noch\nzu mindern.\n\nf) Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00. Die\nVerteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungshandlung nicht zur Höhe\ndes Tagessatzes. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die\nHöhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein monatliches Nettoerwerbseinkommen zwischen Fr. 4‘000.00 und Fr. 4‘500.00 zu erzielen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 monatlich auszugehen.\nUnter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau ist die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf\nFr. 70.00 festzulegen.\n\n"}