{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\nschuldigte hätte ohne Weiteres auf die Geldwäschereihandlungen verzichten\nkönnen, wenn er bereit gewesen wäre, die (ursprünglich) privaten Verluste\nhinzunehmen und nicht versucht hätte, diese durch veruntreutes Geld wiederzuerlangen. Die Entscheidung, veruntreute Vermögenswerte ins Ausland zu\ntransferieren bzw. zu verbrauchen, traf er aus eigenem Antrieb, zumal die Verteidigung stets betonte, der Beschuldigte habe seine privaten Aufwendungen\nimmer aus seinem Lohn bestreiten können. Letztlich kann dem Beschuldigten\nbezüglich der Geldwäscherei nur zu Gute gehalten werden, dass diese – wie\nbereits ausgeführt (vgl. E. 3c.aa vorstehend) – als Nachtat zur Veruntreuung,\nwelche Ausgangspunkt des Plans des Beschuldigten war, weniger kriminelle\nEnergie benötigte als die Veruntreuung selbst. Insgesamt ist das Verschulden\nin Bezug auf die Geldwäscherei aber als mittelschwer bis schwer einzustufen.\nWegen der Qualifizierung muss mit einer Freiheitsstrafe zwingend auch eine\nGeldstrafe verbunden werden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Demzufolge erscheint\nes angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe und\n120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.\n\nd) Sodann ist das Verschulden der weiteren Delikte, d.h. der Veruntreuung\nund der Urkundenfälschung, zu prüfen. Das objektive Tatverschulden bei der\nVeruntreuung ist bereits aufgrund des hohen Deliktsbetrages von über\nFr. 1‘000‘000.00 sowie des langen Deliktszeitraums von über sieben Jahren,\nin denen der Beschuldigte immer wieder Gelder veruntreute, als schwer zu\nbetrachten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem Verein F.________\neinen gemeinnützigen Verein schädigte, der durch Spendengelder finanziert\nwird. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er sich in den Kassen\nder drei Privatkläger bediente, nachdem er bei riskanten Termingeschäften in\nden USA privates Geld verlor. Dies tat er, um das veruntreute Geld zu einem\ngrossen Teil wiederum in solche hochriskante Termingeschäfte zu investieren,\nin der Hoffnung, dadurch die rein privaten Verluste ausgleichen zu können.\nDer Beschuldigte handelte vorsätzlich und hätte ohne Weiteres auf die Veruntreuung verzichten und die privaten Verluste hinnehmen können. Stattdessen\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nentschied er sich dazu, Geld zu veruntreuen. Dass er dabei aus einer existentiellen Not heraus handelte, macht der Beschuldigte nicht geltend. Solches ist\nauch nicht ersichtlich, zumal die Verteidigung ausführte, der Beschuldigte habe seine privaten Aufwendungen, insbesondere die Hypothekarzinsen, stets\naus seinem Lohn aus seiner selbständigen Tätigkeit tragen können. Demzufolge handelte der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen. Insgesamt\nist das Verschulden betreffend die Veruntreuung als schwer einzustufen. Bezüglich der Urkundenfälschung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte diese beging, um seine Veruntreuungen zu verheimlichen. Auch hier\nhandelte der Beschuldigte vorsätzlich, über mehrere Jahre hinweg und aus\neigennützigen Beweggründen. Vor dem Hintergrund, dass die Veruntreuung\ndas eigentliche Hauptdelikt darstellt (vgl. E. 3c.aa vorstehend), drängt es sich\nauf, für die Veruntreuung den grössten Anteil der Strafe festzulegen. Demzufolge erachtet das Gericht für die Veruntreuung eine Erhöhung der Einsatz-\nFreiheitsstrafe um ein Jahr und acht Monate als angezeigt. Für die Urkundenfälschung erscheint indessen – entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil –\neine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere vier Monate angemessen.\n\nZusammen mit der Strafe für die Geldwäscherei ergibt sich eine hypothetische\nGesamt-Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen\nGeldstrafe.\n\ne) aa) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bringt in der Berufung vor, ihm drohe durch die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 180 Tagessätze unbedingt\nausgesprochen wurden, der Verlust von Kunden und damit auch ein Verlust\nseiner Existenz. In aller Regel ist der Verlust der Arbeitsstelle als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen und\nkönnte nur dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn weitere erschwerende Umstände dazukommen, die den Beschuldigten in aussergewöhnlicher\nWeise belasten (Mathys, a.a.O., N 262). Eine derartige aussergewöhnliche\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nBelastung des Beschuldigten liegt nicht vor. Indessen kann das Kriterium des\ndrohenden Verlusts einer Arbeitsstelle bei der Frage eines (teil-)bedingten\nVollzugs einer Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (vgl. E. 4c nachfolgend).\n\n"}