{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\nb) Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei,\nmehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu\nsprechen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, trifft den Beschuldigten in\nBezug auf alle drei Tatbestände ein erhebliches Verschulden. Das Gericht\nerachtet daher eine Geldstrafe als dem Verschulden des Täters nicht mehr\nangemessen, weshalb für jedes Delikt auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist.\nDemnach liegen gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor.\nDer vom Gesetz bestimmte Strafrahmen für alle Tatbestände reicht von\nGeldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251\nZiff. 1 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Art. 305bis Ziff. 2 StGB schreibt zusätzlich vor, dass eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe von bis zu\n500 Tagessätzen zu verbinden ist, weshalb die qualifizierte Geldwäscherei die\nabstrakt höchste Strafandrohung und somit die schwerste Tat im Sinne von\nArt. 49 Abs. 1 StGB darstellt.\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nDer Strafrahmen darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten. Demzufolge erweitert sich der Strafrahmen aufgrund der weiteren Delikte auf Freiheitsstrafe bis zu 7.5 Jahre. Der Beschuldigte beging sodann die Geldwäscherei mehrfach, weshalb auch für die Geldstrafe eine Erweiterung des Strafrahmens zu prüfen ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die\nGeldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Gemäss\nArt. 305bis Ziff. 2 StGB ist bei der qualifizierten Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätze zu verbinden. Bereits dieses Strafmass übersteigt das erwähnte Höchstmass für die Geldstrafe, weshalb eine Asperation aufgrund der mehrfach begangenen Geldwäscherei nicht mehr in Frage kommt.\n\nc) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu\n(Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen\nin der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2\nStGB). Bei der subjektiven Tatschwere ist demnach vor allem zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren,\ndesto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld\n(Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).\n\naa) Die Veruntreuung ist zwar nicht die schwerste Straftat (vgl. E. 3b vorstehend), stellt aber dennoch die Haupttat dar. Die Urkundenfälschungen dienten\nim Wesentlichen dazu, die Veruntreuungen gegenüber den Privatklägern zu\nverheimlichen. Mit den Geldwäschereihandlungen verwendete der Beschuldigte die veruntreuten Gelder, indem er entweder versuchte, sie gewinnbringend anzulegen, oder sie für private und geschäftliche Zwecke verbrauchte. In\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nAnbetracht dessen erscheint die Veruntreuung sowohl hinsichtlich des Unrechtsgehalts als auch bezüglich der dafür aufgewendeten kriminellen Energie\nals verwerflichste Tat, was bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen ist.\n\nbb) Zunächst ist aber die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Geldwäscherei, zu bestimmen. Gesetzliche Strafminderungs- oder Strafbefreiungsgründe sind keine ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht\ngeltend gemacht. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt Fr. 709‘847.30 ins Ausland transferierte bzw. für private oder geschäftliche Zwecke verbrauchte und somit ein hoher\nDeliktsbetrag vorliegt. Zudem dauerten die Geldwäschereihandlungen, insbesondere der Verbrauch, über mehr als sieben Jahre an. Der Beschuldigte ging\nsomit über einen langen Zeitraum systematisch vor, was das Verschulden in\nobjektiver Hinsicht erhöht.\n\nHinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens versuchte der Beschuldigte in\neiner ersten Phase durch die Auslandtransaktionen sowie die riskanten Termingeschäfte ursprünglich private Verluste durch den Einsatz veruntreuter\nGelder wieder zurückzugewinnen. Trotz zusätzlicher Verluste machte er weiter, bis er aufgrund der entstandenen Liquiditätsengpässe gezwungen war,\nweitere Transaktionen zwischen den verschiedenen Konti vorzunehmen.\nGleichzeitig verbrauchte er abgezweigtes Geld für sich und seine Geschäfte,\nwenn er die benötigten Mittel gerade nicht zur Verfügung hatte. Hinzu kommt,\ndass der Beschuldigte wenige Tage nachdem er mit seinem Verteidiger einen\nersten Termin hatte und somit wissen musste, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Strafuntersuchung kommen wird, trotzdem nochmals veruntreutes Geld bar abhob und dadurch die Papierspur unterbrach. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen handelte\nund selbst dann nicht davon abliess, als er Kontakt mit seinem Verteidiger\naufgenommen hatte und eine rechtliche Aufarbeitung absehbar war. Der Be-\nKantonsgericht Schwyz 33\n\n"}