{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\nsomit mehrfach Geldwäschereihandlungen vornahm, und über Fr. 500‘000.00\nnach Chicago transferierte. Aufgrund dieses Einsatzes erheblicher Mittel in\nverhältnismässig kurzer Zeit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte\ndarauf abzielte, schnell sehr grosse Gewinne zu erzielen, die dann als scheinbar legale Gewinne aus Termingeschäften im Ausland hätten zurückfliessen\nsollen. Art und Umfang der Tätigkeit des Beschuldigten lassen somit den\nSchluss zu, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte bzw. zumindest\nbeabsichtigte, gewerbsmässig zu handeln. Zudem führte die Verteidigung aus,\ndass der Beschuldigte das veruntreute Geld ursprünglich deshalb investierte,\num einen privaten Verlust – nota bene aus eben solchen Termingeschäften in\nden USA – wieder auszugleichen. Demzufolge war der Beschuldigte bestrebt,\nmit diesen Auslandtransaktionen einen namhaften Beitrag zur Finanzierung\nseiner Lebensgestaltung zu erhalten. Der grosse Umsatz im Sinne des Gesetzes ist mit über Fr. 500‘000.00 erreicht.\n\ndd) Hinsichtlich der gesplitteten und auf eigene Geschäfts- und Privatkonti\nweitergeleiteten Fr. 222‘310.00 gemäss Anklageziffer 2.4 überwies der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren regelmässig veruntreutes Geld auf seine Geschäftskonti bzw. auf das Haushaltskonto und\nverbrauchte das Geld über diese Konti. Sowohl aufgrund des erheblichen Betrags als auch angesichts des langen Zeitraums ergibt sich, dass der Beschuldigte sein Einkommen regelmässig entweder direkt durch Überweisung\nauf das Haushaltskonto oder indirekt durch Aufbesserung seiner Geschäftskonti durch deliktisches Geld verbesserte, weshalb eine gewerbsmässige Begehung vorliegt.\n\nh) Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei erfordert zumindest Eventualvorsatz (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 305bis StGB). Weil\nder Beschuldigte die Vortat selbst beging und die Vermögenswerte der Privatkläger veruntreute, wusste er, dass es sich bei den weitertransferierten Gelder\num deliktische Vermögenswerte handelte. Folglich musste er mit einer Straf-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nverfolgung und einer damit verbundenen Einziehung rechnen. Ebenso musste\ndem Beschuldigten bewusst sein, dass er durch das Überweisen der Gelder\nins Ausland die Herkunft, die Auffindung und eine allfällige Einziehung des\nDeliktsguts erschwerte. Sodann musste er wissen, dass durch den Verbrauch\ndes Geldes, sei es für geschäftliche oder für private Zwecke, deren Wiedererlangung bzw. deren Einziehung nicht mehr möglich sein würde. Auch wenn\nder Beschuldigte nach Angaben der Verteidigung in erster Linie bestrebt gewesen sei, durch die Auslandtransaktionen Gewinne zu erzielen, handelte er\nim Wissen, dass die Herkunft des Geldes durch diese Finanztransaktionen\nverschleiert und die Einziehung durch den Verbrauch verunmöglicht wird. Indem der Beschuldigte sein Ziel, die – ursprünglich rein privaten – finanziellen\nLöcher zu stopfen, mittels der Auslandtransaktionen verfolgte bzw. die veruntreuten Gelder für private und geschäftliche Zwecke verbrauchte, obwohl ihm\nbewusst sein musste, dass er dadurch die Einziehung der veruntreuten Gelder\nerschwert resp. vereitelt, setzte er seine Interessen in den Vordergrund und\nnahm bewusst in Kauf, dass er sich auf diese Weise strafbar macht. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich.\n\n4. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen Veruntreuung\nim Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB. Hinzu kommt\ndie nicht angefochtene und daher bereits rechtskräftige Verurteilung wegen\nmehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.\n\na) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der\nStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das\nHöchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.\nDabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49\nAbs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu\ngleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nfestzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 356). Ungleichartige\nStrafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur\ngreift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGer, Urteil\n6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 m.H. auf BGE 138 IV 120 E. 5.2).\nDas schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln\nund nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt.\nObligatorisch auszufällende Geldstrafen sind mit zu berücksichtigen (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 2013, N 116\nzu Art. 49 StGB). Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses. Die Bestimmung des Strafmasses\nund die Wahl der Strafart beeinflussen sich gegenseitig und lassen sich nicht\ntrennen. Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., Rz. 350). Grundsätzlich gilt, dass die Strafe\numso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O.,\nRz. 351).\n\n"}