{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\nDie Transaktion vom 13. September 2012 und die anschliessende Barabhebung vom 22. September 2012 sind überdies auch aus einem anderen Grund\nzu erwähnen: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im\nRahmen der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger ausführlich dar, dass\nsich beim Beschuldigten ab Januar 2012 eine „konstante Hoffnungslosigkeit\nbreit“ gemacht habe, dass eine „unüberwindbare innere Weigerung“ entstanden sei, und dass er nicht mehr habe weitermachen können. Er sei seinen\nVerpflichtungen nicht mehr nachgekommen, weshalb dann auch die Privatkläger, insbesondere der D.________, auf die Missstände aufmerksam geworden seien. An seinem Geburtstag, dem 17. September 2012, habe der Beschuldigte sodann allem ein Ende setzen und – nota bene nachdem er sämtliche Unterlagen zu seinen Spekulationsgeschäften vernichtet hatte – Selbstmord begehen wollen, was er dann aber nicht in die Tat umgesetzt habe.\nStattdessen habe er mit dem Verteidiger Kontakt aufgenommen und es sei\nnoch am gleichen Abend zu einem ersten Treffen gekommen. Trotz dieser\nvon der Verteidigung geschilderten Verfassung des Beschuldigten hob dieser\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nam 22. September 2012, mithin fünf Tage nach dem ersten Termin mit dem\nVerteidiger, veruntreutes Geld im Umfang von Fr. 23‘500.00 vom Konto seines\nEinzelunternehmens bar ab und unterbrach so die Papierspur. Dieses Verhalten hinterlässt erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Verteidigung zur\nVerfassung und zum Gemütszustand des Beschuldigten in jenen Tagen. Zudem lässt es darauf schliessen, dass der Beschuldigte in der ganzen Zeit\nplanmässig vorging und zuletzt immer noch den Überblick hatte, wo er veruntreute Gelder liegen hatte.\n\ng) aa) Qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB\nliegt insbesondere vor, wenn durch gewerbsmässige Geldwäscherei ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Der Täter handelt\ngemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewerbsmässig, wenn sich\naus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus\nder Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus\nden angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische\nTätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ausserdem richtet sich der Täter\nbei der gewerbsmässigen Begehung darauf ein, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag\nan die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Die Gewerbsmässigkeit ist\nüberdies nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach beging (BGer,\nUrteil 6B.1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2). Ein Umsatz ist ab\nFr. 100‘000.00 als gross zu qualifizieren. Nicht erforderlich ist, dass dieser in\neiner bestimmten Zeit erzielt wird (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; Flachsmann, in:\nDonatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 2010, N 14 zu Art. 305bis StGB). Aufgrund der Formulierung („insbesondere“) ist die gesetzliche Aufzählung der\nschweren Fälle nicht abschliessend, das heisst, denkbar sind auch andere als\ndie aufgezählten schweren Fälle. Diese müssen in objektiver und subjektiver\nHinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele\n(BGE 114 IV 164, E. 2b; BGer, Urteil 6B.1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 6.2).\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nbb) Die Anklageschrift vom 13. November 2015 wirft dem Beschuldigten\nunter den Anklageziffern 2.2 im Wesentlichen vor, er habe im Zeitraum vom\n23. Januar 2007 bis zum 9. Mai 2007, also innerhalb von etwas mehr als drei\nMonaten, acht Geldtransaktionen im Gesamtbetrag von Fr. 547‘537.30 an die\nS.________ (Bank IV) in Chicago veranlasst, und zwar zur Tätigung von Optionsgeschäften. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und den Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung vom 29. November\n2016 handelte es sich dabei um sehr risikoreiche Termingeschäfte (KGact. 15, Frage 26 und S. 10 ff.). Anklageziffer 2.4 hält dem Beschuldigten sodann vor, im Zeitraum zwischen dem 4. April 2005 und dem 30. September\n2012 veruntreute Gelder von insgesamt Fr. 222‘310.00 vom Q.________\n(Bank III)-Konto seines Einzelunternehmens R.________ gesplittet und auf\nandere eigene Geschäftskonti der J.________ GmbH, der N.________ GmbH\nsowie der X.________ AG und auf das eheliche Haushaltskonto bei der\nU.________ (Bank V) transferiert und anschliessend für geschäftliche oder\nprivate Zwecke verwendet zu haben, indem er namentlich Zahlungen an das\nBetreibungsamt, die Ausgleichskasse, die Mehrwertsteuerverwaltung, die\nKrankenkasse, die Y.________ AG und an Z.________ tätigte. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 sowie der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 führte der Staatsanwalt aus, dass sich\ndie Geldwäschereihandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hätten und dass der grosse Umsatz, welcher gemäss Gerichtspraxis\nab Fr. 100‘000.00 gegeben sei, erreicht sei. Der Beschuldigte habe mit diesem Geld seinen privaten und geschäftlichen Lebensstil finanziert und somit\ngewerbsmässig im Sinne der Rechtsprechung gehandelt (Vi-act. 23, Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft, S. 32 f.). Die Verteidigung äusserte sich\nnicht explizit zum qualifizierten Tatbestand, sondern bestritt konstant das Vorliegen von Geldwäschereihandlungen.\n\ncc) Bezüglich der Geldtransaktionen ins Ausland ist zu berücksichtigen,\ndass der Beschuldigte in kurzer Zeit insgesamt acht Überweisungen tätigte,\nKantonsgericht Schwyz 28\n\n"}