{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\njj) Mit Valuta vom 11. Mai 2011 bezahlte der Beschuldigte vom Konto des\nD.________ Fr. 18‘000.00 auf das Konto seines Einzelunternehmens\nR.________ (U-act. 3.3.16), welches zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo\nvon Fr. -15.17 aufwies (U-act. 2.2.109). Gleichentags überwies er von diesem\nKonto Fr. 16‘000.00 auf das obgenannte Konto der N.________ GmbH (U-\nact. 6.4.97). Der Saldo auf diesem Konto lag zuvor bei Fr. 1‘330.90 (U-\nact. 6.4.97). Bis zum 27. Mai 2011 tätigte der Beschuldigte von diesem Konto\nZahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 21‘896.30, während in der gleichen Zeit\nGutschriften im Umfang von lediglich Fr. 5‘156.55 eingingen. Somit verbrauchte der Beschuldigte zumindest einen wesentlichen Teil dieses Geldes.\n\nkk) Des Weiteren überwies der Beschuldigte am 12. Juli 2011 Fr. 23‘000.00\nvom Q.________ (Bank III)-Konto des Gewerbevereins H.________ (Kontonummer pp) auf das Konto des R.________, welches davor über einen Saldo\nvon Fr. 671.33 verfügte (U-act. 2.2.111). Am 13. Juli 2011 leitete er\nFr. 15‘000.00 auf das bereits erwähnte Konto der N.________ GmbH sowie\nFr. 7‘000.00 auf das Konto der X.________ AG bei der O.________ (Bank I)\n(Kontonummer oo) weiter (U-act. 3.5.12 und 2.2.111 f.). Das Konto der\nN.________ GmbH wies vor der Gutschrift einen Saldo von Fr. 12‘435.75 auf\n(U-act. 6.4.98). Gleichentags tätigte der Beschuldigte einen E-Banking-Auftrag\nüber Fr. 22‘000.00 und am 15. Juli 2011 bezog er Fr. 1‘500.00 bar (U-\nact. 6.4.99). Der Saldo des Kontos der X.________ AG betrug vor der Überweisung Fr. 3‘285.30 (U-act. 6.6.390). Am gleichen Tag, also am 13. Juli 2011\ntätigte der Beschuldigte auch von diesem Konto aus einen E-Banking-Auftrag\nin Höhe von Fr. 5‘000.00 (U-act. 6.6.390). Bis Ende des Monats Juli verringerte sich zudem der Saldo auf Fr. 2‘701.35 (U-act. 6.6.390). Einen Monat später\nwies das Konto einen Negativsaldo auf (U-act. 6.6.391). Demzufolge verbrauchte der Beschuldigte diese veruntreuten und auf die Geschäftskonti weitergeleiteten Gelder über die N.________ GmbH bzw. die X.________ AG.\nFerner transferierte er am 18. Juli 2011 Fr. 900.00 vom Konto seines Einzelunternehmens auf das Privatkonto bei der U.________ (Bank V) (U-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nact. 2.2.112). Diesbezüglich fand wiederum eine Vermischung mit den privaten Vermögenswerten statt. Bereits am 19. Juli 2011 wurde zudem von diesem Konto ein E-Banking-Sammelauftrag von Fr. 681.00 getätigt (U-\nact. 6.2.387) und in der Folge verwendeten die Eheleute A+AD.________ das\nKonto als ihr Haushaltskonto (vgl. U-act. 6.2.387 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das veruntreute und weitertransferierte Geld für\nprivate Zwecke verbrauchte.\n\nll) Am 30. Januar 2012 übertrug der Beschuldigte Fr. 10‘000.00 vom Konto\ndes D.________ auf das Konto seines Einzelunternehmens (U-act. 3.3.17),\ndas einen Saldo von Fr. 24.48 aufwies (U-act. 2.2.115). Davon bezahlte er am\n31. Januar 2012 Fr. 1‘000.00 dem Betreibungsamt AC.________ (U-\nact. 2.2.115) und leitete am 2. Februar 2012 Fr. 8‘000.00 auf das Konto der\nN.________ GmbH bei der O.________ (Bank I) (Kontonummer nn) weiter (U-\nact. 2.2.116 und 6.6.240). Dieses Konto verfügte zuvor über einen Saldo von\nFr. 1‘121.30 (U-act. 6.6.240). Tags darauf belastete der Beschuldigte dieses\nKonto insgesamt mit Fr. 8‘481.85 (U-act. 6.6.240). Indem der Beschuldigte\ndas Geld direkt an das Betreibungsamt bezahlte bzw. auf das Konto der\nN.________ GmbH überwies, um es anschliessend, wovon auszugehen ist,\nfür deren geschäftlichen Zwecke zu verwenden, verbrauchte er die veruntreuten Vermögenswerte.\n\nmm) Der Beschuldigte tätigte am 29. Mai 2012 eine Überweisung von\nFr. 5‘000.00 vom Konto des D.________ auf dasjenige seines Einzelunternehmens (U-act. 3.3.19). Letzteres stand zuvor mit einem Saldo von\nFr. 367.13 zu Buche (U-act. 2.2.117). Am folgenden Tag überwies der Beschuldigte von diesem Konto Fr. 3‘410.00 an das Betreibungsamt\nAC.________ (U-act. 2.2.118). Sodann geht aus dem Kontoauszug hervor,\ndass bis zum 31. Juli 2012 Belastungen im Gesamtbetrag von Fr. 18‘997.00\nverbucht wurden, während im gleichen Zeitraum zwei Gutschriften im Umfang\nvon total Fr. 17‘500.00 verzeichnet sind, welche überdies ebenfalls vom Konto\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ndes D.________ stammen (U-act. 2.2.118 f.). Der Saldo per 31. Juli 2012 lag\ndemzufolge bei Fr. 460.13 (U-act. 2.2.119). Somit verbrauchte der Beschuldigte zumindest einen wesentlichen Teil der veruntreuten Gelder. Überdies vermischten sich diese mit den übrigen Vermögenswerten auf dem Konto seines\nEinzelunternehmens, was geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft sowie die\nAuffindung der veruntreuten Gelder zu vereiteln.\n\nnn) Zudem überwies der Beschuldigte am 13. September 2012\nFr. 25‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto des R.________ (U-\nact. 3.3.22), welches zu diesem Zeitpunkt einen Saldo von Fr. 654.13 aufwies\n(U-act. 2.2.120). Am 22. September 2012 hob er von diesem Konto\nFr. 23‘500.00 bar ab (U-act. 2.2.120). Durch diese Barabhebung des veruntreuten Geldes unterbrach der Beschuldigte die Papierspur, was geeignet ist,\ndie Auffindung und Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln.\n\n"}