{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\nee) Des Weiteren zahlte der Beschuldigte vom erwähnten Konto des\nD.________ am 18. Februar 2008 Fr. 20‘000.00 auf das Konto des\nR.________ (U-act. 3.3.10), welches vorher einen Saldo von Fr. 34.88 aufwies (U-act. 2.2.81). Einen Tag später leitete er diese Fr. 20‘000.00 auf das\nU.________ (Bank V) Konto seines Einzelunternehmens weiter (Kontonummer uu; U-act. 2.2.82), wovon er daraufhin am gleichen Tag bzw. am 22. Februar und am 4. März 2012 Ausgaben im Umfang von Fr. 14‘614.35 tätigte (U-\nact. 6.2.2395-2409). Überdies vermischte sich das Geld mit den auf dem Konto befindlichen Vermögenswerten, weshalb davon auszugehen ist, dass es für\ndas Einzelunternehmen R.________ verwendet wurde.\n\nff) Ferner bezahlte der Beschuldigte am 9. April 2008 Fr. 25‘000.00 vom\nKonto des D.________ auf das Konto seines Einzelunternehmens (U-\nact. 3.3.11). Vor dieser Transaktion wies das Konto des Einzelunternehmens\neinen Negativsaldo von Fr. -837.87 auf (U-act. 2.2.83). Tags darauf überwies\ner Fr. 20‘000.00 auf das Konto der J.________ GmbH (U-act. 2.2.84), welches\nzu diesem Zeitpunkt mit Fr. -669.05 ebenfalls einen negativen Saldo verzeich-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nnete (U-act. 6.4.71). In der Folge bezahlte die J.________ GmbH Rechnungen im Umfang von Fr. 17‘996.60, ohne dass weitere Gutschriften auf dem\nKonto verzeichnet wurden (U-act. 6.4.71). Somit muss der Beschuldigte das\nveruntreute Geld für Angelegenheiten der J.________ GmbH verwendet haben, zumal sich das deliktische Geld mit den Vermögenswerten auf dem Konto vermischte.\n\ngg) Darüber hinaus veranlasste der Beschuldigte am 26. Juni 2009 eine\nÜberweisung von Fr. 5‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto des\nR.________ (U-act. 3.3.13), welches wiederum mit Fr. -522.52 einen negativen Kontostand verzeichnete (U-act. 2.2.96). Am gleichen Tag leitete der Beschuldigte Fr. 3‘000.00 weiter auf das Konto der J.________ GmbH (U-\nact. 2.2.96). Der Saldo dieses Kontos lag vor dieser Überweisung bei\nFr. -236.50 (U-act. 6.4.73). Am 1. Juli 2009 ging zudem eine Gutschrift über\nFr. 2‘000.00 ein (U-act. 6.4.73). In der Folge bezahlte die J.________ GmbH\nmittels zweier E-Banking-Aufträge insgesamt Fr. 5‘674.55 (U-act. 6.4.73), was\ndazu führte, dass das Konto zwischenzeitlich wiederum einen Negativsaldo\naufwies. Demzufolge wurde das veruntreute und weitergeleitete Geld für die\nJ.________ GmbH verbraucht.\n\nhh) Sodann überwies der Beschuldigte wiederum vom Konto des\nD.________ am 22. Oktober 2009 Fr. 50‘000.00 an sein Einzelunternehmen\n(U-act. 3.3.14). Zu diesem Zeitpunkt betrug der Saldo des Kontos des\nR.________ Fr. 176.73 (U-act. 2.2.99). Am 23. Oktober 2009 leitete er\nFr. 12‘000.00 auf das Konto der J.________ GmbH und Fr. 30‘000.00 auf das\nKonto der N.________ GmbH bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer rr)\nweiter (U-act. 2.2.99, 6.4.74 und 6.4.86). Gleichentags belastete er das Konto\nder J.________ GmbH mit einem E-Banking-Auftrag im Umfang von\nFr. 10‘560.00 (U-act. 6.4.74). Vor der Überweisung der Fr. 12‘000.00 lag der\nSaldo dieses Kontos bei Fr. 2‘113.60 (U-act. 6.4.74). Auf dem Konto der\nN.________ GmbH befand sich vor der Überweisung der Fr. 30‘000.00 kein\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nGeld. Mit Valuta vom 26. Oktober 2009 übertrug der Beschuldigte von diesem\nKonto Fr. 24‘748.00 an das Konkursamt AA.________ (U-act. 6.4.86). Die\nRestbeträge blieben auf den Konti der beiden Unternehmungen. Bei beiden\nKonti überwogen in der Folge die Belastungen gegenüber den Gutschriften,\nwas dazu führte, dass das Konto der J.________ GmbH per 15. Januar 2010,\nmithin drei Monate später, einen Saldo von Fr. 0.75 bzw. per 9. Juni 2010 einen Saldo von Fr. -12.80 (U-act. 6.4.74) und dasjenige der N.________\nGmbH per 27. November 2009, also bereits einen Monat danach einen Saldo\nvon Fr. -20‘434.05 (U-act. 6.4.84) aufwies. Demzufolge wurden auch die\nRestbeträge der veruntreuten und weitertransferierten Gelder verbraucht.\n\nii) Am 7. September 2010 übertrug der Beschuldigte wiederum vom Konto\ndes D.________ Fr. 25‘000.00 auf das Konto seines Einzelunternehmens (U-\nact. 3.3.15), welches damals einen Saldo von Fr. 978.73 aufwies (U-\nact. 2.2.105). Bevor auf diesem Konto weitere Gutschriften eingingen, hatte er\nam 8. September 2010 Fr. 20‘000.00 auf das genannte Konto der N.________\nGmbH und am 28. September 2010 Fr. 3‘500.00 auf das eheliche Haushaltskonto bei der U.________ (Bank V) (Kontonummer qq) weitergeleitet (U-\nact. 2.2.106). Vom Konto der N.________ GmbH, das vor der Gutschrift von\nFr. 20‘000.00 einen Kontostand von Fr. -1‘946.65 verzeichnete (U-act. 6.4.92),\ntätigte der Beschuldigte am 8. und 9. September 2010 Zahlungen von insgesamt Fr. 17‘705.35 (U-act. 6.4.92). Hinsichtlich der Fr. 3‘500.00, welche der\nBeschuldigte auf das Haushaltskonto bei der U.________ (Bank V) überwies,\nlässt sich feststellen, dass sich dieses Geld mit den auf dem Konto befindlichen Vermögenswerten von Fr. 7‘317.60 vermischte und dass zwei Tage\nnach der Überweisung unter anderem Hypothekarzinsen von Fr. 4‘181.95 bezahlt wurden (U-act. 6.2.343). Ansonsten ergibt sich aus den Kontoauszügen,\ndass dieses Konto in der Folge weiterhin als Haushaltskonto diente (vgl. U-\nact. 6.2.343 ff.). Demzufolge muss der Beschuldigte das veruntreute und weitergeleitete Geld einerseits für Angelegenheiten der N.________ GmbH und\nanderseits für private Zwecke verwendet haben.\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}