{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\nwiesen und dieses Geld anschliessend auf andere eigene Geschäftskonti (der\nJ.________ GmbH, der N.________ GmbH und der X.________ AG) und auf\ndas gemeinsame private Bankkonto von ihm und seiner Ehefrau weitergeleitet. Diese Gelder habe er in der Zeit danach für laufende geschäftliche und\nprivate Auslagen, namentlich auch für Zahlungen an das Betreibungsamt, die\nAusgleichskasse, die Mehrwertsteuerverwaltung, die Krankenkasse, die\nY.________ AG und an Z.________ etc. verwendet.\n\naa) Erfüllt ist der Tatbestand der Geldwäscherei bei der Unterbrechung der\nPapierspur, zum Beispiel bei der Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld\noder dem Einsatz von Durchlaufkonten, die nach Vollzug der Überweisungen\nsaldiert werden (BGer, Urteil 6B.88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3;\nAckermann, a.a.O., N 265 zu Art. 305bis StGB). Die Frage, ob der blosse Verbrauch von Vermögenswerten eine Geldwäschereihandlung darstellt, ist in der\nLehre umstritten (vgl. Pieth, a.a.O., N 37 zu Art. 305bis StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 57 N 31). Das Bundesgericht beantwortete\ndiese Frage jedoch mit Urteil vom 2. Dezember 2010. Gemäss dieser Rechtsprechung erfüllt das Vernichten bzw. der Verbrauch von Vermögenswerten\nden Tatbestand der Geldwäscherei, sofern auch hier die vorgenommene\nHandlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (BGer,\nUrteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 6.4).\n\nbb) Am 4. April 2005 überwies der Beschuldigte vom Konto des Vereins\nF.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy) Fr. 30‘000.00 auf\ndas Q.________ (Bank III)-Konto des R.________ (Kontonummer xx; U-\nact. 2.2.24, 2.2.36 und 6.1.02). Vor dieser Gutschrift wies das entsprechende\nKonto seines Einzelunternehmens einen Negativsaldo von Fr. -64.40 auf (U-\nact. 2.2.24). Am 5. und am 19. April 2005 transferierte der Beschuldigte\nFr. 7‘000.00 bzw. Fr. 4‘000.00 auf das Konto der J.________ GmbH bei der\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nP.________ (Bank II) (Kontonummer tt; U-act. 2.2.24). In diesem Zeitraum\ntätigte er überdies Zahlungen im Umfang von Fr. 18‘701.35, während sich die\nGutschriften auf total Fr. 3‘108.50 beliefen (U-act. 2.2.24 ff.). Vor den Überweisungen lag der Saldo auf dem Konto der J.________ GmbH bei\nFr. -8‘369.04 (U-act. 6.4.64). Am 19. April 2005 wurde dieses Konto sodann\ndurch einen E-Banking-Auftrag mit Fr. 3‘500.00 belastet, ohne dass in dieser\nZeit anderweitige Gutschriften verzeichnet wurden (U-act. 6.4.64). Demnach\nmuss der Beschuldigte das veruntreute und vom R.________ weitergeleitete\nGeld für geschäftliche Zwecke der J.________ GmbH verbraucht haben.\n\ncc) Der Beschuldigte überwies am 10. August 2005 erneut Fr. 30‘000.00\nvom obgenannten Konto des Vereins F.________ auf das ebenfalls zuvor\nerwähnte Konto seines Einzelunternehmens (U-act. 2.2.33). Dieses Konto\nverfügte vor dieser Überweisung über einen Saldo von Fr. 1‘010.40 (U-\nact. 6.4.64). Gleichentags, also am 10. August 2005 transferierte der Beschuldigte Fr. 20‘000.00 auf das genannte Konto der J.________ GmbH (U-\nact. 6.4.64). Aufgrund der in diesem Umfang nicht vorhandenen liquiden Mittel\nergibt sich, dass es sich bei diesen Fr. 20‘000.00 um veruntreute Gelder handeln musste. Sodann wies das Konto der J.________ GmbH vor der Überweisung einen Negativsaldo von Fr. -1‘643.56 auf (U-act. 6.4.64). Obwohl am\n11. August 2005 noch eine Gutschrift von Fr. 1‘183.60 einging, fiel der Saldo\naufgrund mehrerer Zahlungen im Totalbetrag von Fr. 20‘101.95 am 12. August\n2005 bereits wieder ins Negative. Dadurch hat als erstellt zu gelten, dass die\nveruntreuten Gelder für die geschäftlichen oder andere Zwecke der\nJ.________ GmbH verbraucht wurden.\n\ndd) Am 16. März 2007 überwies der Beschuldigte vom Q.________\n(Bank III)-Konto des D.________ (Kontonummer ww) Fr. 100‘000.00 auf das\nKonto des R.________ (U-act. 3.3.06), wovon er am 23. März 2007\nFr. 8‘000.00 auf das Konto der J.________ GmbH weitertransferierte (U-\nact. 2.2.64). Weil der Saldo vor der Überweisung von Fr. 100‘000.00 lediglich\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nFr. 5‘268.18 betragen hatte und bis zur Weiterleitung der Fr. 8‘000.00 keine\nGutschriften verzeichnet wurden (U-act. 2.2.64), muss es sich somit (zumindest teilweise) um veruntreutes Geld handeln. Im Übrigen tätigte der Beschuldigte von diesem Konto bis zum 23. März 2007 zahlreiche weitere Zahlungen\nvon total Fr. 89‘028.90 (U-act. 2.2.64 f.). Die Fr. 8‘000.00 verbrauchte der Beschuldigte für die J.________ GmbH, indem er gleichentags, also am\n23. März 2007, Ausgaben im Umfang von Fr. 10‘560.00 tätigte, welche er ohne die Fr. 8‘000.00 aufgrund des zuvor ausgewiesenen Saldos von\nFr. 4‘061.95 nicht hätte vornehmen können (U-act. 6.4.68). Hinzu kommt,\ndass die J.________ GmbH dieses Konto weiterhin nutzte und über dieses\nZahlungen tätigte. Das deliktische Geld, welches sich bei der Überweisung mit\nden Vermögenswerten der J.________ GmbH vermischte, wurde somit in der\nFolge verbraucht.\n\n"}