{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\naa) In Bezug auf das Anlegen von Geldern verbrecherischer Herkunft folgt\ndie Rechtsprechung einer differenzierten Betrachtungsweise. Das blosse Einzahlen von Bargeld auf ein auf den Namen des Täters lautendes, dem üblichen Zahlungsverkehr dienendes persönliches Bankkonto am Wohnort stellt\ndemnach noch keine Geldwäschereihandlung dar. Demgegenüber wird Geldwäscherei bejaht, wenn sich das Anlegen von Geldern deliktischer Herkunft\nvon der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto durch Hinzutreten\nzusätzlicher Kaschierungshandlungen, wie das Zwischenschieben von\nStrohmännern oder -gesellschaften, unterscheidet (BGE 124 IV 274 E. 4a;\nBGE 119 IV 242, E. 1d und e). Bei Inlandtransaktionen, d.h. bei Überweisungen vom einen Konto des Vortäters auf ein anderes (eigenes) Konto oder dasjenige eines Dritten in der Schweiz, soweit er mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist, ist die Tatbestandsmässigkeit überwiegend zu verneinen,\nweil dies lediglich eine Verlängerung der Papierspur (paper trail) darstellt, die\ndas Auffinden und die Einziehung aber nicht verunmöglicht (BGer, Urteil\n6B.88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013,\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nN 18 zu Art. 305bis StGB; Ackermann, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 1998, N 319 zu\nArt. 305bis StGB). Die Verlängerung des paper trail ist allerdings nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten hingegen zur paper trail-Verlängerung\nnoch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von\nGeldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Ackermann,\na.a.O., N 265 zu Art. 305bis StGB).\n\nbb) Am 20. Januar 2006 überwies der Beschuldigte vom Konto des Vereins\nF.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy) Fr. 30‘000.00\nund vom Konto des D.________ ebenfalls bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer vv) Fr. 20‘000.00 auf das U.________ (Bank V)-Konto des\nR.________ (Kontonummer uu; U-act. 3.3.67, 6.2.2171 und 6.2.2173). Gleichentags leitete der Beschuldigte Fr. 50‘000.00 von diesem Konto auf ein\nKonto bei der V.________ (Bank VI) lautend auf T.________ weiter (U-\nact. 6.2.2175). Am 31. Januar 2006 zahlte T.________ von seinem\nV.________ (Bank VI)-Konto Fr. 60‘000.00 auf das Konto des Einzelunternehmens des Beschuldigten (U-act. 6.2.2181). Sodann transferierte der Beschuldigte vom genannten Konto des D.________ am 14. März 2006\nFr. 100‘000.00 auf das erwähnte Konto seines Einzelunternehmens (U-\nact. 6.2.2208) und überwies am gleichen Tag denselben Betrag auf ein Konto\nbei der W.________ (Bank VII) wiederum lautend auf T.________ (U-\nact. 6.2.2210). Der Beschuldigte machte zu diesen Überweisungen nur wenige Angaben. Er sagte konstant aus, T.________ habe ihm eine Investition, die\nsich lohnen werde, vorgeschlagen, er, der Beschuldigte, habe aber nicht gewusst, worum es genau gegangen sei (U-act. 10.1.101, Fragen 55, 72, 73 und\n74; U-act. 10.1.122, Fragen 74, 75 und 76). Die Fr. 60‘000.00 seien ein Gewinn gewesen, der ihm aus diesen Geschäften zurückgeflossen sei (U-\nact. 10.1.101, Frage 77).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nZwar erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte ohne genauere Informationen über das geplante Vorhaben einen derart hohen Betrag von\nFr. 150‘000.00 investierte und dieses Geld nie von T.________ zurückforderte, trotzdem fehlen konkrete Hinweise, wie dieses Geld vom Beschuldigten\nund T.________ verwendet wurde. Immerhin lässt sich der Anklage entnehmen, wann welcher Betrag auf das Konto von T.________ überwiesen wurde.\nBei diesen Konti handelt es sich ausschliesslich um Inlandkonti, weshalb der\npaper trail nicht unterbrochen wurde.Weil die Kontoinhaber stets ersichtlich\nblieben, stellen sie lediglich eine Verlängerung der Papierspur dar. Abgesehen\nvom Vorwurf, veruntreute Gelder auf Konti von T.________ weitergeleitet zu\nhaben, enthält die Anklage keine Ausführungen, die eine Erschwerung\nbzw. Vereitelung der Einziehung begründen. Insbesondere nennt sie keine\nzusätzlichen Verschleierungsmerkmale. Weil dem Beschuldigten diesbezüglich von Beginn weg die (qualifizierte) Geldwäscherei vorgeworfen wurde und\nes die Staatsanwaltschaft unterlässt, in der Anklageschrift alle tatsächlichen\nUmstände anzuführen, aus denen sich die Geldwäschereihandlung (möglicherweise) ergeben könnte, kann dies – im Gegensatz zu den von Art. 333\nAbs. 1 StPO erfassten Fällen, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht\ndes Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte oder das\nGericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt\nerfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands – auch nicht\nzur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung\nbzw. -erweiterung zu geben (vgl. BGer, Urteil 6B.963/2015 vom 19. Mai 2016,\nE. 1.5; EGV-SZ 2015, A 5.2, E. 3d). Somit erweist sich die Anklage in Bezug\nauf die Überweisungen an T.________ für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei als zu unbestimmt. Der Beschuldigte\nist folglich freizusprechen.\n\nf) Sodann wird dem Beschuldigten gemäss Anklage vom 13. November\n2015 vorgehalten, er habe ohne Berechtigung insgesamt Fr. 222‘310.00 von\nden Konti der Privatkläger auf das Konto seines Einzelunternehmens über-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n"}