{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\nbb) Der Beschuldigte überwies am 22. Januar 2007 – unbestrittenermassen\nohne eine entsprechende Berechtigung – Fr. 40‘000.00 vom Konto des Vereins F.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy) auf das\nQ.________ (Bank III)-Konto seines Einzelunternehmens R.________ (Kontonummer xx; U-act. 2.2.58). Einen Tag später transferierte der Beschuldigte\nvon diesem Konto Fr. 25‘272.00 auf ein Konto der S.________ (Bank IV) in\nChicago (U-act. 6.1.101). Nachdem der Saldo auf dem Konto seines Einzelunternehmens vor diesen Überweisungen bei lediglich Fr. 536.78 lag (U-\nact. 2.2.58), handelte es sich somit um veruntreutes Geld, welches der Beschuldigte weiterleitete. Am 26. Januar 2007 zahlte der Beschuldigte vom\nQ.________ (Bank III)-Konto des D.________ (Kontonummer ww)\nFr. 60‘000.00 auf das Konto seines Einzelunternehmens, welches aufgrund\nder Überweisung vom 22. Januar 2007 einen Saldo von Fr. 14‘670.00 aufwies\n(U-act. 2.2.60), und leitete am gleichen Tag Fr. 61‘759.60 an die S.________\n(Bank IV) weiter (U-act. 6.1.104). Sodann übermittelte er am 1. Februar 2007\nFr. 50‘000.00 wiederum vom Konto des Vereins F.________ auf dasjenige\nseines Einzelunternehmens, welches zuvor ein Guthaben von Fr. 626.83 aufwies (U-act. 2.2.61). Am darauffolgenden Tag leitete er von diesem Geld\nFr. 37‘836.00 an die S.________ (Bank IV) weiter (U-act. 6.1.105). Ferner\nüberwies er am 23. Februar 2007 Fr. 100‘000.00 vom Konto des D.________\nan sein Einzelunternehmen (U-act. 2.2.62). Gleichentags zahlte er vom Konto\nseines Einzelunternehmens Fr. 98‘868.50 an die S.________ (Bank IV) (U-\nact. 6.1.107), nachdem der Kontostand vor diesen Transaktionen bei\nFr. 8‘896.53 gelegen hatte (U-act. 2.2.62). Am 16. März 2007 leistete er erneut eine Zahlung von Fr. 100‘000.00 vom Konto des D.________ auf das\nKonto seines Einzelunternehmens, welches mit einem Saldo von Fr. 5‘268.18\nzu Buche stand (U-act 2.2.64). Noch am selben Tag leitete er davon\nFr. 85‘477.00 an die S.________ (Bank IV) weiter (U-act. 6.1.108). Das gleiche Vorgehen spielte sich am 12. April 2007 ab, als der Beschuldigte\nzunächst Fr. 40‘000.00 vom Konto des D.________ auf das Konto des\nR.________ überwies (U-act. 2.2.67) und anschliessend Fr. 37‘047.00 an die\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nS.________ (Bank IV) weitertransferierte (U-act. 6.1.109). Zuvor betrug der\nKontostand des Kontos seines Einzelunternehmens Fr. 1‘848.08 (U-\nact. 2.2.67). Ferner überwies der Beschuldigte einerseits am 7. Mai 2007\nFr. 80‘000.00 vom D.________ (U-act. 2.2.69) und anderseits am 8. Mai 2007\nFr. 120‘000.00 vom Verein F.________ (U-act. 2.2.69) auf das Konto seines\nEinzelunternehmens, bei welchem der Saldo zuvor Fr. 4‘359.00 betragen hatte (U-act. 2.2.69). Einen Tag später, also am 9. Mai 2007, leistete er zwei Zahlungen von Fr. 98‘184.00 (U-act. 6.1.110) und Fr. 103‘093.20 (U-act. 6.1.111)\nan die S.________ (Bank IV) und leitete somit einen grossen Teil der an den\nVortagen veruntreuten Gelder ins Ausland weiter. Auf diese Weise liess der\nBeschuldigte im Zeitraum vom 23. Januar 2007 bis zum 9. Mai 2007 seinem\nEinzelunternehmen total Fr. 590‘000.00 unberechtigterweise zukommen, wovon er anschliessend insgesamt Fr. 547‘537.30 ins Ausland an die\nS.________ (Bank IV) weitertransferierte.\n\ncc) Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten handelte es sich bei dem\nKonto bei der S.________ (Bank IV) um dasjenige eines Brokers, der das\nGeld für den Beschuldigten in sogenannte Termingeschäfte investierte (U-\nact. 10.1.101, Fragen 149, 162 und 163; KG-act. 15, Frage 29). Indem der\nBeschuldigte die veruntreuten Gelder auf das Konto bei der S.________\n(Bank IV) weiterleitete, transferierte er deliktisches Geld ins Ausland, weshalb\ner den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Entgegen der Ansicht\nder Vorinstanz sind die Handlungen des Beschuldigten von denjenigen des\nBrokers in den USA zu trennen. Bei den Überweisungen ins Ausland, welche\nder Beschuldigte veranlasste, handelte es sich, jedenfalls im Moment der\nÜberweisung, (noch)nicht um Verlustinvestitionen, weil der Beschuldigte durch\ndie Überweisungen die Termingeschäfte nicht direkt abschloss, sondern das\nGeld lediglich dem in den USA tätigen Broker zukommen liess. Erst dieser\ntätigte danach die eigentlichen Investitionen, welche gemäss den Angaben\ndes Beschuldigten in einem Totalverlust geendet haben sollen. Diese Aneinanderreihung mehrerer Geldtransaktionen verbunden mit der Auslandüber-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nweisung stellt eine Verschleierungshandlung dar, die geeignet ist, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln. Sodann\nbeurteilte das Bundesgericht ohnehin schon den blossen Verbrauch deliktischer Vermögenswerte als tatbestandsmässige Verschleierung (vgl. E. 2f.aa\nnachfolgend). Angesichts dieser Rechtsprechung muss eine Verlustinvestition\nim Ausland den Geldwäschereitatbestand ebenfalls erfüllen, weshalb auch\nunter der (vorinstanzlichen) Annahme einer Verlustinvestition von einer tatbestandsmässigen Geldwäschereihandlung auszugehen wäre.\n\ne) Dem Beschuldigten wird des Weiteren vorgeworfen, Fr. 150‘000.00 an\nT.________ für unbestimmte, nicht nachvollziehbare Geschäfte überwiesen\nzu haben und dadurch eine Einziehung erschwert resp. nach erlittenen Verlusten unmöglich gemacht zu haben.\n\n"}