{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\ngleichen Tag wieder Einlagen auf andere Konti der Privatkläger getätigt habe.\nDies habe er so machen müssen, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und\nZahlungen machen zu können (KG-act. 15, Fragen 22, 24 und 25). Aus den\nUntersuchungsakten geht jedoch hervor, dass einzig bei der Barauszahlung\nvom 30. Januar 2008, bei welcher der Beschuldigte Fr. 25‘000.00 vom Konto\ndes D.________ bei der O.________ (Bank I) (Kontonummer zz) abhob (U-\nact. 3.3.39 und 6.6.485), gleichentags eine namhafte Einzahlung auf ein anderes Vereinskonto erfolgte, nämlich Fr. 18‘000.00 auf das Konto des Vereins\nF.________ bei der P.________ (Bank II) (Kontonummer yy; U-act. 3.2.257).\nIn Bezug auf die übrigen Barbezüge sind hingegen keine unmittelbar darauffolgende Einzahlungen verzeichnet.\n\ncc) Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte\nim Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver\nund subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235, E. 6.2\nf.; BGer, Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3; BGer, Urteil\n6B_221/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss\nArt. 325 Abs. 1 StPO unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum,\nZeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der\nStaatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren\nGesetzesbestimmungen (lit. g; BGer, Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014,\nE. 3.5.3; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2014 80 vom 12. November\n2015, E. I.3.2).\n\nDie kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Anklageschrift lediglich in einem\nNebensatz aus, der Beschuldigte habe das bar bezogene Geld für seine laufenden geschäftlichen und privaten Auslagen und Bedürfnisse verbraucht.\nKonkrete Angaben, wie und wofür der Beschuldigte das Bargeld verwendete,\nfehlen jedoch. Der vom Beschuldigten geschilderte Sachverhalt, wonach er\ndas Bargeld auf andere Konti wieder einzahlte, lässt sich durch die Akten nicht\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nerhärten (vgl. E. 2c.bb vorstehend). Offen bleibt somit, was der Beschuldigte\nmit dem Geld machte. Weitere Beweismittel, die über den Verbleib des Bargeldes Aufschluss geben könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich mehr als vier Jahre später nicht mehr erstellen lässt, wofür der Beschuldigte das Bargeld tatsächlich verwendete.\nDemzufolge lässt sich aber nicht ohne Zweifel feststellen, dass der Beschuldigte das Bargeld für eigene (geschäftliche oder private) Zwecke verbrauchte,\nzumal die Verteidigung bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung\nvorbrachte, dass der Beschuldigte für den D.________ bei verschiedenen\nAnlässen zum Teil grosse Bargeldbeträge habe mitbringen müssen, um auftretende Künstler, Geschenke und Blumen für Ehrungen oder Servicepersonal\nzu bezahlen (Vi-act. 23, Plädoyer Verteidigung, S. 12). Angesichts dessen ist\nder Beschuldigte hinsichtlich der 17 Barbezüge vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.\n\nd) Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, zwischen dem 23. Januar\n2007 und dem 9. Mai 2007 acht Geldtransaktionen im Gesamtbetrag von\nFr. 547‘537.30 von den Vereinskonti des D.________ und des Vereins\nF.________ auf das Q.________ (Bank III)-Konto seines Einzelunternehmens\nR.________ veranlasst zu haben. Anschliessend habe er diese Vermögenswerte ins Ausland zur S.________ (Bank IV) in Chicago transferiert und dadurch wissentlich die Einziehung erschwert bzw. nach erlittenen Verlusten\nunmöglich gemacht.\n\naa) Die Überweisung von deliktischen Vermögenswerten von Konto zu Konto ins Ausland stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar\n(BGE 127 IV 20 E. 3b; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 zu Art. 305bis\nStGB; Ackermann, a.a.O., N 294 zu Art. 305bis StGB). Dies gilt im Gegensatz\nzur Inlandtransaktion (vgl. E. 2e.aa nachfolgend) ungeachtet des Umstands,\ndass der paper trail bei der Überweisung ins Ausland nachvollziehbar bleibt\n(Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 zu Art. 305bis StGB).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}