{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\n3. a) Mit ihren Anschlussberufungen verlangen die Staatsanwaltschaft\nund die Privatkläger, der Beschuldigte sei auch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu bestrafen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Wesentlichen mit der Begründung frei,\nVerlustinvestitionen würden den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllen,\nebenso wenig der blosse Verbrauch deliktischer Vermögenswerte.\n\nb) Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt,\ndie geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen\nmuss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Gesetzgeber bezeichnete somit drei gleichrangige Handlungsvarianten der Geldwäscherei (BGE 124 IV 274, E. 2; BGE 119 IV 59, E. 2a; je mit Hinweisen). Mit\ndieser Ausgestaltung beauftragte der Gesetzgeber die Rechtsprechung, Fallgruppen von Vereitelungshandlungen zu entwickeln (BGE 124 IV 274, E. 2;\nBGE 119 IV 242, E. 1e; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches vom 12. Juni 1989, BBl 1990, Bd. II, S. 1083). Nach Wort-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nlaut und systematischer Einordnung unter die Straftaten gegen die Rechtspflege sollen möglichst lückenlos Handlungen des Täters erfasst werden, die\ngeeignet sind, den Zugriff der Strafbehörden auf Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (BGE 124 IV 274, E. 2; BGE 122 IV 211, E. 2);\nstrafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, ungeachtet eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274, E. 2). Dies setzt keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus, sondern kann\nselbst durch einfachste Tathandlungen erfüllt sein (BGE 122 IV 211, E. 3b/aa;\nBGE 128 IV 117 = Pra 91/2002, Nr. 220, E. 7a). So qualifizierte die Rechtsprechung bislang unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59, E. 2e), das Zur-Verfügung-\nStellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder\n(BGer, Urteil 6S.702/2000 vom 4. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von\nBargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung\noder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch den blossen Besitz\noder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGE 122 IV\n211, E. 2c) als tatbestandsmässige Vereitelungshandlungen (BGE 127 IV 20,\nE. 3a mit Hinweisen).\n\nc) Die Anklage vom 13. November 2015 wirft dem Beschuldigten vor, die\nErmittlung der Herkunft sowie die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 1‘095‘490.00, welche er in\nwiderrechtlicher Bereicherungsabsicht von Post- und Bankkonti der Privatkläger abdisponiert habe, vereitelt zu haben.\n\naa) Zwischen dem 30. September 2005 und dem 30. März 2012 habe der\nBeschuldigte insgesamt 17 Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 175‘643.00\nvon verschiedenen Konti der Privatkläger getätigt, wodurch er die Papierspur\nund die Nachverfolgung der Vermögenswerte unterbrochen und somit deren\nEinziehung verunmöglicht habe.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nDie Vereitelungshandlung bezieht sich bei der Geldwäscherei auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Abs. 1 StGB).\nDies setzt einerseits voraus, dass die Vortat als Verbrechen im Sinne von\nArt. 10 StGB einzustufen ist (BGE 119 IV 242, E. 1b; BGE 119 IV 59, E. 2)\nund anderseits, dass das vorangehende wertgenerierende Verhalten (die Vortat) so weit abgeschlossen ist, dass zumindest die Werte bereits erzielt wurden sind (Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht\nII, 2013, N 24 zu Art. 305bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch der Vortäter Geldwäscher sein (BGE 124 IV 274, E. 3;\nBGE 122 IV 211, E. 3c; BGE 120 IV 323, E. 3).\n\nDie (qualifizierte) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Ziff. 2)\nstellt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB dar und kommt demzufolge\nals Vortat der Geldwäscherei in Frage. Zwar stellt die Barauszahlung eine\nUnterbrechung der Papierspur dar, zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte erst durch die 17 Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 175‘643.00 die\nVortaten beging. Vor diesen Barbezügen handelte es sich also noch nicht um\ndeliktisches Geld, weil es auf den entsprechenden Konti der Privatkläger lag\nund diese auch die Berechtigten waren. Erst durch die Barbezüge, zu denen\nder Beschuldigte nicht berechtigt war, wurde das Geld zu Vermögenswerten,\ndie aus einem Verbrechen herrühren. Demzufolge hat der Beschuldigte aber\ndurch die Barbezüge keine Verschleierungshandlung deliktischer Vermögenswerte vorgenommen, weshalb er diesbezüglich den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt.\n\nbb) Gemäss Anklage vom 13. November 2015 wird dem Beschuldigten im\nZusammenhang mit diesen 17 Barbezügen zudem vorgeworfen, die Nachverfolgung und Einziehung dieser Vermögenswerte verunmöglicht zu haben,\n„zumal er das Geld für seine laufenden geschäftlichen und privaten Auslagen\nund Bedürfnisse“ verbraucht habe (Vi-act. 1, S. 6). Der Beschuldigte sagte\nanlässlich der Berufungsverhandlung aus, er gehe davon aus, dass er am\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}