{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "758a687e2de2fa8cf0402b146a81f337"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-19_2016-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2533e8d0087b9a0aab7cdae3b987ad4818dd3c224ad303afd95d9c169a2b972047f6ce15968c1104fb68a1fde7e60bd43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_19", "Checksum": "5c13a9ada8201b79e3a0e8239436f134"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:52", "Checksum": "ec19bebfb6b043d9f499b6c240ea9732", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.11.2016 STK 2016 19\nRegeste:\nVeruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch\n\n2. a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig und hielt hin-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsichtlich des qualifizierten Tatbestandes fest, dass der Beschuldigte als\nTreuhänder berufsmässiger Vermögensverwalter sei. Der Beschuldigte opponiert in seiner Berufung einzig gegen die Bejahung des qualifizierten Tatbestandes. Er sei als Privatperson Kassier der drei Vereine gewesen und gelte\nnicht als berufsmässiger Vermögensverwalter. Folglich bleibt zu prüfen, ob der\nBeschuldigte die Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögensverwalter im\nSinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB beging. Hingegen muss weder die einfache\nVeruntreuung an sich noch die Höhe der Deliktssumme geprüft werden.\n\nb) Den qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer die Tat als\nMitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger\nVermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht (Art. 138\nZiff. 2 StGB). Die Qualifizierung soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes\nVertrauen geniessen (BGE 120 IV 182, E. 1b; BGE 117 IV 20, E. 1b; BGer,\nUrteil 6B_415/2010 vom 1. September 2010, E. 4.3.1). Nicht jede Person, die\nin Ausübung ihres Berufs Vermögen anvertraut erhält, kann als berufsmässiger Vermögensverwalter angesehen werden. Die berufsmässige Vermögensverwaltung ist somit nicht leichthin anzunehmen. Nur wer Vermögenswerte\nvon Drittpersonen in deren Interesse und im Rahmen allfälliger Anweisungen\nselbständig und berufsmässig verwaltet, ist berufsmässiger Vermögensverwalter. Eine Tätigkeit ist berufsmässig, wenn sie einen bedeutenden Teil der\nErwerbstätigkeit des Verwalters darstellt und einen erheblichen Umfang aufweist. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sie die Haupterwerbstätigkeit ist\n(BGE 117 IV 20, E. 1b; BGE 100 IV 30). Treuhänder gehören grundsätzlich\nzur erfassten Tätergruppe mit erhöhten Vertrauensanforderungen (BGE 100\nIV 30; BGer, Urteil 6B_136/2008 vom 18. Juli 2008, E. 2.2).\n\nc) Der Beschuldigte war einzelzeichnungsberechtigter Kassier der drei\nPrivatkläger und verwaltete somit deren Vermögen. Für seine Tätigkeit für den\nD.________ erhielt er eine Entschädigung (U-act. 10.1.123, Fragen 4 f.). Die-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nse belief sich im Jahr 2009 auf Fr. 7‘610.00 (U-act. 3.3.126), im Jahr 2010 auf\nFr. 8‘312.00 (U-act. 3.3.147) und im Jahr 2011 auf Fr. 8‘298.65 (U-\nact 3.3.168). Des Weiteren gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme\nvom 23. Oktober 2015 an, von zwei bis vier Kunden eine Bankvollmacht gehabt zu haben. Dies habe ihm ermöglicht, für diese Kunden Zahlungen zu\ntätigen, was er in deren Auftrag auch getan habe (U-act. 10.1.123, Frage 9).\nAn der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, es habe sich nur\num zwei von schätzungsweise 250 Kunden gehandelt. Dies seien selbständig\ntätige Berufschauffeure gewesen, die sich oft beruflich im Ausland aufgehalten\nund daher jemanden benötigt hätten, der die fälligen Rechnungen für sie bezahlt habe. Der Umfang dieser Tätigkeit sei aber sehr gering gewesen (KGact. 15, S. 34 f.). Indem der Beschuldigte über Bankvollmachten sowohl der\ndrei Privatkläger als auch der genannten Kunden verfügte, verwaltete er somit\nin mehreren Fällen fremdes Vermögen.\n\nUnklar ist, ob der Beschuldigte auch für M.________ als Vermögensverwalter\ntätig war. Dieser übergab ihm gemäss Bescheinigung vom 6. September 2012\nam 17. September 2011 Fr. 110‘000.00 zur treuhänderischen Verwaltung (U-\nact. 10.2.03). Anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2013 gab\nM.________ aber an, er und der Beschuldigte hätten diesbezüglich keine klaren Vereinbarungen getroffen und er habe ihm das quasi per Handschlag\nübergeben, weil der Beschuldigte sein Treuhänder gewesen sei (U-act.\n10.2.01, Frage 10). Eigentlich sei das Geld jedoch als Darlehen zu bezeichnen (U-act. 10.2.01, Frage 11). Angesichts dieser Aussagen und in Anbetracht, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge das Geld in die\nN.________ GmbH investierte (U-act. 10.1.121, Fragen 36 ff.) und nicht\ntreuhänderisch für M.________ verwaltete, ist zugunsten des Beschuldigten\ndavon auszugehen, dass diese Zahlung ein Darlehen darstellte und der Beschuldigte somit diesbezüglich nicht als Vermögensverwalter anzusehen ist.\nDie Tätigkeiten als Kassier des Vereins F.________ und des Gewerbevereins\nH.________ erfolgten unentgeltlich und erfüllen somit die Voraussetzungen\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nder Berufsmässigkeit von vornherein nicht. Aufgrund der Aktenlage lässt sich\nzudem nicht feststellen, wie gross der Anteil der entgeltlichen Vermögensverwaltung für den D.________ sowie die erwähnten zwei bis vier Kunden war.\nUnklar bleibt somit, ob dieser Anteil einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten darstellte und ob dieser einen erheblichen Umfang\naufwies. Insbesondere geht solches nicht aus der Anklageschrift hervor, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Anteil der\nVermögensverwaltungstätigkeit einen untergeordneten Teil seiner Erwerbstätigkeit ausmachte und er demzufolge nicht berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB war. Die Berufung ist somit in diesem\nPunkt gutzuheissen und das erstinstanzliche Urteil insoweit zu korrigieren, als\nder Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 138\nZiff. 1 StGB zu verurteilen ist.\n\n"}