2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘700.00 (inkl. Fr. 700.00 Anklagevertretung) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 31