§ 27 GebO). Mangels Antrag der Privatklägerinnen ist diesen keine Entschädigung zuzusprechen;- erkannt: 1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015 (SEO 2015 2), soweit angefochten, bestätigt, wobei die Einziehung gemäss Ziff. 3 und das Inkasso der Busse gemäss Ziff. 5 Abs. 3 des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Kantons sowie der Vollzug gemäss Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils durch das Amt für Justizvollzug erfolgen.