6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘700.00 (inkl. Fr. 700.00 für die Anklagevertretung; KG-act. 13/1) zu tragen hat (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).