442 Abs. 1 StPO). Anzumuten ist zudem, dass die Einziehung gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht zugunsten des Bezirksgerichts Küssnacht, sondern aufgrund des vorliegenden zweitinstanzlichen Entscheids zugunsten des Kantons zu erfolgen hat. Kantonsgericht Schwyz 30