5. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigen sich Ausführungen zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten. Angemerkt werden kann, dass bereits der Vorderrichter die Beschlagnahmung des Wertschriftendepots auf die Höhe der angeordneten Ersatzforderung von Fr.13‘508.30 beschränkte (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 3). Der Verkauf der Wertschriften unter Einziehung des Erlöses wird sodann Aufgabe der Vollzugsbehörde sein (Art. 442 Abs. 1 StPO).