Nach dem Vorstehenden ist das Opportunitätsprinzip nach Art. 52 StGB somit auch bei einfachen Körperverletzungen anwendbar, auch wenn in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bereits eine Privilegierung von leichten Fällen normiert wurde. Vorliegend wurde das Verschulden des Beschuldigten unter Würdigung sämtlicher Umstände jedoch als mittelschwer qualifiziert (s.o., E. 4.a.dd), sodass eine Strafbefreiung somit bereits wegen fehlenden geringen Verschuldens ausser Betracht fällt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Tagessatzhöhe und die Höhe der Busse sind nicht angefochten, sodass es im Ergebnis bei der vorinstanzlichen Strafzumessung verbleibt.