ung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet (BGE 135 IV 130, E. 5.3.2 f.). Insbesondere bedeutet der Umstand, dass das Gesetz bei einzelnen Tatbeständen leichte Fälle ausscheidet, nicht, dass Art. 52 StGB bei diesen Deliktsgruppen nicht zur Anwendung gelangen kann. In solchen Fällen ist eine Strafbefreiung gerechtfertigt, wenn die bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigenden Täterkomponenten in besonderem Masse zugunsten des Beschuldigten sprechen (BGE 135 IV 130, E. 5.3.4).