52 StGB beabsichtigte der Gesetzgeber aber nicht, dass bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn das Verhalten des Täters im Vergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheint, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefrei- Kantonsgericht Schwyz 29