Nach Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Der Grad des Verschuldens richtet sich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BSK StGB I-Riklin, Art. 52 N 15, 17, 19). Mit der Regelung von Art. 52 StGB beabsichtigte der Gesetzgeber aber nicht, dass bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird.