b) Der Beschuldigte beantragt eventualiter, es sei im Sinne des Opportunitätsprinzips nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen (KG-act. 3, S. 13 f.). Die Strafverfolgungsbehörde entgegnet, dem Beschuldigten würden Vergehen vorgeworfen, was gegen geringfügige Tatfolgen spreche. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung kenne zudem [in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] bei leichten Fällen die Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung im Sinne von Art. 48a StGB, was gegen eine weitergehende zusätzliche Anwendung des Opportunitätsprinzips nach Art. 52 StGB spreche. Auch in subjektiver Hinsicht spreche nichts für eine Privilegierung (KG-act. 13).