gg) Zusammenfassend erscheint unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Strafe von 60 Tagessätzen, wie von der Strafverfolgungsbehörde im Strafbefehl vom 29. Januar 2015 beantragt und im Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015 ausgesprochen, als dem Verschulden und den konkreten Verhältnissen angemessen.