Der Sachverhalt erweist sich aber nicht als derart komplex, dass bereits damit eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer erklärbar wäre. Eine gewisse Beschleunigung des Verfahrens wäre an dieser Stelle durchaus zumutbar gewe- Kantonsgericht Schwyz 28 sen. Folglich erscheint es als gerechtfertigt, die Strafe auch in diesem Punkt um einen Fünftel, d.h. um 20 Tagessätze, zu kürzen.