Insbesondere im Zeitraum zwischen dem ersten Strafbefehl vom 18. Mai 2011 und der Trennung der beiden Verfahren am 7. April 2014 sind nur wenige Untersuchungshandlungen in relativ grossen Zeitabständen zu erkennen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren in diesem Zeitpunkt nebst dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung auch denjenigen des Siegelbruchs und der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz umfasste. Der Sachverhalt erweist sich aber nicht als derart komplex, dass bereits damit eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer erklärbar wäre.