11.1) erfolgte zwölf Monate später, am 1. Mai 2012, die Befragung des Beschuldigten (U-act. 6.6). Fünfzehn Monate danach erfolgte im August 2013 die Aufhebung der Sperrung der Konti (U-act. 3.1.20) sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des Schrankfachs (U-act. 3.1.30). Wiederum sieben Monate später verfügte die Strafverfolgungsbehörde die Trennung der beiden Verfahren einerseits betreffend Siegelungsbruch und Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz und andererseits betreffend einfacher Körperverletzung (U-act. 13.1). Im gleichen Monat reichten der Verteidiger (U-act. 13.5) und die Privatklägerin 2 (U-act. 13.6) eine Eingabe ein.