Von den Behörden und Gerichten kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind deshalb unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil BGer vom 28. Juli 2014, 6B_274/2014, E. 1.3.2, m.w.H). Kantonsgericht Schwyz 27