Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil BGer vom 11. Juni 2015, 6B_249/2015, E. 2.4, m.w.H.; Urteil BGer vom 28. Juli 2014, 6B_274/2014, E. 1.3.2, m.w.H.; BSK StPO-Summers, Art. 5 N 7). Von den Behörden und Gerichten kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen.