ff) Schliesslich macht der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Bereits das Untersuchungsverfahren habe lange gedauert, ohne dass nennenswerte Ermittlungshandlungen stattgefunden hätten. Trotz Einsprachen des Beschuldigten seien keine weiteren Beweisabnahmen erfolgt. Die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht als strafmindernd berücksichtigt (KG-act. 3, S. 11 f.).